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BVerwG Urteil v. - 3 C 9/15

Gesetze: § 302 ZPO, § 173 S 1 VwGO, § 5 EBKrG, § 11 EBKrG, § 1 Abs 1 EKrV 1, § 1 Abs 2 EKrV 1, § 4 Abs 2 EKrV 1, § 62 S 2 VwVfG, § 280 BGB, § 278 BGB, § 286 BGB, § 288 BGB

Ansprüche aus dem Kreuzungsverhältnis bei mangelhafter Durchführung einer Kreuzungsmaßnahme

Leitsatz

1. Mängelbedingte Mehraufwendungen für die Errichtung einer Kreuzungsanlage gehören unabhängig davon, wer den Mangel zu vertreten hat, gemäß § 1 Abs. 1 der 1. EKrV (juris: EKrV 1) zur Kostenmasse. Hat der zur Baudurchführung verpflichtete Kreuzungsbeteiligte seine Pflichten aus der Kreuzungsvereinbarung verletzt und dies auch zu vertreten, kann der Kostenpflichtige die Mehraufwendungen gemäß §§ 280, 278 BGB von dem Baudurchführenden als Schaden ersetzt verlangen.

2. § 1 Abs. 2 Nr. 3 der 1. EKrV bezieht nur Aufwendungen für den Ersatz solcher Schäden in die Kostenmasse ein, die den Beteiligten oder Dritten bei der Durchführung einer nach § 1 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 oder 2 der 1. EKrV notwendigen Maßnahme an anderen Rechtsgütern als der Kreuzungsanlage entstanden sind.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2017:090217U3C9.15.0

Fundstelle(n):
RAAAG-43454

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