Divergenzrüge: kumulative Begründung durch das FG - Grundsätzliche Bedeutung: Besteuerung Alleinerziehender nach dem Splittingtarif
Leitsatz
1. Ist das Urteil des FG kumulativ auf mehrere Begründungen gestützt, von denen jede für sich das Entscheidungsergebnis trägt, muss für jede dieser Begründungen ein Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO schlüssig dargelegt werden (ständige Rechtsprechung).
2. Es ist höchstrichterlich geklärt und damit nicht mehr von grundsätzlicher Bedeutung, dass die Besteuerung (verwitweter) Alleinerziehender nach dem Grundtarif --statt nach dem Splittingtarif-- nicht gegen Art. 6 Abs. 1 GG oder Art. 3 GG verstößt (vgl. Senatsbeschluss vom III R 62/13, BFHE 255, 252).