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BFH Beschluss v. - V B 122/16

Gesetze: FGO § 74, FGO § 96 Abs 2, FGO § 115 Abs 2 Nr 1, FGO § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 1, FGO § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2, FGO § 115 Abs 2 Nr 3, FGO § 116 Abs 3 S 3 , GG Art 103 Abs 1, GG Art 126, SpielbkV § 6 Abs 1, UStG 2005 § 4 Nr 9 Buchst b

Umsätze aus dem Betrieb von Glücksspielen mit Geldeinsatz steuerpflichtig - Rüge der unterbliebenen Aussetzung des Verfahrens

Leitsatz

1. Es ist geklärt, dass die Regelung in § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG für den Bereich der Umsatzsteuer die Anordnung zu den in § 6 Abs. 1 SpielbkV genannten Steuerbefreiungen verdrängt hat.

2. Wegen der bereits ergangenen Rechtsprechung des BFH ist nicht klärungsbedürftig, dass die Umsätze eines gewerblichen Betreibers von Geldspielgeräten steuerpflichtig sind.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2017:B.220217.VB122.16.0

Fundstelle(n):
BFH/NV 2017 S. 772 Nr. 6
UAAAG-43547

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