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Senatsverwaltung für Finanzen Berlin - III E 11-S 0320-1/2012-6

Steuererklärungsfristen für das Kalenderjahr 2016

Fristverlängerung/vorzeitige Anforderung für Steuererklärungen 2016

1. Steuererklärungsfristen für das Kalenderjahr 2016

Die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder (außer Hessen) vom über Steuererklärungsfristen 2016 (Fristenerlass 2016) sind im Bundessteuerblatt 2017 I, S. 46, veröffentlicht.

2. Fristverlängerungen

2.1 Finanzämter für Körperschaften: Steuerlich nicht Vertretene

Die Frist kann wegen der späteren Bereitstellung der elektronischen Körperschaftsteuererklärung für den VZ 2016 im ELSTER-Onlineportal (voraussichtlich ) stillschweigend bis zum verlängert werden. Dies gilt für die KSt-Erklärungen (einschließlich der Erklärungen zu gesonderten Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen, die in Zusammenhang mit der Körperschaftsteuerveranlagung durchzuführen sind, sowie für die Zerlegung der Körperschaftsteuer) und die damit zusammenhängenden USt- und GewSt-Erklärungen. Bei Abgabe der Erklärungen bis zu diesem Zeitpunkt werden keine nachteiligen Folgen gezogen und abgegebene Papiererklärungen nicht beanstandet. Der Versand von Erinnerungsschreiben wird vor diesem Zeitpunkt nicht erfolgen.

2.2 Alle Finanzämter: Steuerlich Vertretene

Unverändert zu dem Verfahren im Vorjahr wird die gesetzliche Abgabefrist des für Steuerpflichtige, die steuerlich vertreten werden, einheitlich allgemein auf den

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