1. Weicht der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen von der sich aus rechtlichen Vorgaben ergebenden Vertragstypik ab, unterliegt diese Abweichung einer uneingeschränkten Inhaltskontrolle nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
2. Sind Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, ist eine ergänzende Vertragsauslegung ausnahmsweise jedenfalls dann möglich, wenn ein Festhalten am Vertrag auch für den Verwender eine unzumutbare Härte darstellt.
Fundstelle(n): BB 2017 S. 1077 Nr. 19 BB 2017 S. 499 Nr. 9 DB 2017 S. 14 Nr. 9 DB 2017 S. 6 Nr. 18 DStR 2017 S. 12 Nr. 9 NJW 2017 S. 10 Nr. 21 NJW 2017 S. 1628 Nr. 22 ZIP 2017 S. 1136 Nr. 23 CAAAG-43780