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BGH Beschluss v. - III ZB 135/15

Gesetze: § 6 Abs 1 S 2 KapMuG vom , § 22 Abs 1 KapMuG

Kapitalanleger-Musterverfahren: Bindungswirkung des Vorlagebeschlusses; Prüfungsbefugnis des Oberlandesgerichts hinsichtlich des fehlenden Rechtsschutzinteresses des Antragsstellers

Leitsatz

1. Zur Bindungswirkung des Vorlagebeschlusses nach § 6 Abs. 1 Satz 2 KapMuG.

2. Das mit einem Musterverfahren befasste Oberlandesgericht ist zur Prüfung befugt, ob dem Antragsteller das hierfür nötige Rechtsschutzinteresse fehlt. Dieses fehlt allerdings erst dann, wenn der mit dem Musterverfahren verfolgte Zweck der verbindlichen Klärung der Feststellungsziele durch einen Musterentscheid (§ 22 Abs. 1 KapMuG) unter keinen Umständen mehr erreicht werden kann. Zur Verneinung des Rechtsschutzinteresses reicht es deshalb nicht aus, wenn das Oberlandesgericht die im Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche des Antragstellers für verjährt hält.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2017:090317BIIIZB135.15.0

Fundstelle(n):
AG 2017 S. 400 Nr. 11
DB 2017 S. 844 Nr. 15
DStR 2017 S. 16 Nr. 20
WM 2017 S. 706 Nr. 15
ZIP 2017 S. 720 Nr. 15
RAAAG-43817

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