Behandlung von Kirchensteuer-Erstattungsüberhängen seit Inkrafttreten des § 10 Abs. 4b EStG
keine Verrechnung mit Verlustvorträgen
Leitsatz
1. Seit Einfügung des § 10 Abs. 4b EStG durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 vom sind die sich bei den
Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 EStG ergebenden Erstattungsüberhänge gemäß § 10 Abs. 4b Satz 3 EStG dem Gesamtbetrag
der Einkünfte hinzuzurechnen.
2. Die Hinzurechnung des Erstattungsüberhangs beeinflusst die Höhe des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht, sondern ist im Ermittlungsschema
erst danach anzusetzen. Der Erstattungsüberhang kann daher nicht mit etwa vorhandenen Verlustvorträgen verrechnet werden.
3. Eine teleologische Reduktion des § 10 Abs. 4b Satz 3 EStG im Sinne einer Beschränkung der Hinzurechnung auf solche Fälle,
in denen sich die Erstattungsbeträge im Jahr der Zahlung tatsächlich steuermindernd ausgewirkt haben, ist nicht zulässig.