Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Anwendungsfragen zur Beschränkung der Anrechenbarkeit der Kapitalertragsteuer nach § 36a EStG
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung des § 36a EStG Folgendes:
I. Allgemeines
Anrechnungsberechtigter
1 Zur Anrechnung der Kapitalertragsteuer auf Kapitalerträge nach § 36 Absatz 2 Nummer 2 EStG ist der Anteilseigner berechtigt. Nach § 20 Absatz 5 Satz 1 und 2 EStG i. V. m. § 39 Absatz 1 AO ist Anteilseigner grundsätzlich derjenige, der im Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses Eigentümer der Anteile oder Genussscheine ist. Sofern eine andere Person die Voraussetzungen i. S. d. § 39 Absatz 2 Nummer 1 Satz 1 AO erfüllt, ist diese Person als wirtschaftlicher Eigentümer zur Anrechnung berechtigt.
II. Erweiterte Anrechnungsvoraussetzungen des § 36a EStG
1. Mindesthaltezeitraum, Mindesthaltedauer
2 Die Anrechnung setzt nach § 36a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 i. V. m. Absatz 2 EStG voraus, dass der Steuerpflichtige innerhalb eines Zeitraums von 45 Tagen vor und 45 Tagen nach der Fälligkeit der Kapitalerträge (Mindesthaltezeitraum) an mindestens 45 Tagen ununterbrochen wirtschaftlicher Eigentümer der Anteile oder Genussscheine ist (Mindesthaltedauer).
a) Fälligkeit der Kapitalerträge
3 Die Fälligkeit der Kapitalerträge bestimmt sich bei Aktien nach dem Gewinnverteilungsbe...