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BMF - IV C 6 - S 2140/13/10003 BStBl 2017 I S. 741

Sanierungserlass; Beschluss des Großen Senats des

Mit dem am veröffentlichten (BStBl 2017 II S. 393) hat der Große Senat des BFH entschieden, dass das (BStBl 2003 I S. 240), ergänzt durch das (BStBl 2010 I S. 18) – sog. Sanierungserlass – gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstößt.

Der Bundesrat hat im Rahmen des Entwurfs eines Gesetzes gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen um Prüfung einer gesetzlichen Regelung zur steuerlichen Behandlung von Sanierungsgewinnen (mit verfassungsrechtlich zulässiger steuerlicher Rückwirkung) gebeten.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der Grundsätze des vorgenannten BFH-Beschlusses aus Gründen des Vertrauensschutzes Folgendes:

1. Schuldenerlass bis zum

In den Fällen, in denen der Forderungsverzicht der an der Sanierung beteiligten Gläubiger bis (einschließlich) zum endgültig vollzogen wurde, sind die (a. a. O.) und (a. a. O.) weiterhin uneingeschränkt anzuwenden. Ist der Forderungs...

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