Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BGH Beschluss v. - IX ZB 40/16

Gesetze: § 36 Abs 1 S 2 InsO, § 850a Nr 3 Alt 1 ZPO, § 850i ZPO

Insolvenzverfahren: Vorliegen einer unpfändbaren Aufwandsentschädigung; Pfändbarkeit von Entschädigungen für Zeitversäumnisse

Leitsatz

1. Eine unpfändbare Aufwandsentschädigung liegt dann vor, wenn nach der vertraglichen Vereinbarung oder der gesetzlichen Regelung der Zweck der Zahlung ist, tatsächlichen Aufwand des Schuldners auszugleichen. Dies hat der Schuldner darzulegen. Keine Aufwandsentschädigung ist gegeben, wenn die Tätigkeit des Schuldners selbst vergütet werden soll.

2. Entschädigungen für Zeitversäumnisse sind pfändbar.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2017:060417BIXZB40.16.0

Fundstelle(n):
DStR 2017 S. 14 Nr. 23
DStR 2017 S. 1487 Nr. 27
NJW 2017 S. 9 Nr. 21
NWB-Eilnachricht Nr. 28/2017 S. 2089
StuB-Bilanzreport Nr. 1/2018 S. 48
WM 2017 S. 913 Nr. 19
ZIP 2017 S. 976 Nr. 20
WAAAG-43944

In diesem Produkt ist das Dokument enthalten:

SIS Datenbank