Insolvenzverfahren: Vorliegen einer unpfändbaren Aufwandsentschädigung; Pfändbarkeit von Entschädigungen für Zeitversäumnisse
Leitsatz
1. Eine unpfändbare Aufwandsentschädigung liegt dann vor, wenn nach der vertraglichen Vereinbarung oder der gesetzlichen Regelung der Zweck der Zahlung ist, tatsächlichen Aufwand des Schuldners auszugleichen. Dies hat der Schuldner darzulegen. Keine Aufwandsentschädigung ist gegeben, wenn die Tätigkeit des Schuldners selbst vergütet werden soll.
2. Entschädigungen für Zeitversäumnisse sind pfändbar.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2017:060417BIXZB40.16.0
Fundstelle(n): DStR 2017 S. 14 Nr. 23 DStR 2017 S. 1487 Nr. 27 NJW 2017 S. 9 Nr. 21 NWB-Eilnachricht Nr. 28/2017 S. 2089 StuB-Bilanzreport Nr. 1/2018 S. 48 WM 2017 S. 913 Nr. 19 ZIP 2017 S. 976 Nr. 20 WAAAG-43944