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BFH Beschluss v. - VII B 45/00

Gesetze: ZK Art. 82, 244VO (EWG) Nr. 918/83 VO (EWG) Nr. 918/83 Art. 133 Abs. 1 Buchst. bRL 77/388/EWG RL 77/388/EWG Art. 14 Abs. 1 Buchst. gRL 77/388/EWG Art. 15 Abs. 1 Nr. 10Ergänzungsabkommen Ergänzungsabkommen Art. 14 Abs. 2Ergänzungsabkommen Art. 16FGO § 69 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2Protokollgesetz Art. 4TruZG § 1TruZG § 4ZG §§ 55, 57 Abs. 2 Satz 2

Leitsatz

1. Der gemeinschaftsrechtliche ZK überlagert nicht die sondergesetzlichen Vorschriften des nationalen Truppenzollrechts. Die Vorschriften des ZG, auf die das TruZG verweist, gelten trotz Aufhebung des ZG als Truppenzollrecht fort.

2. Zur Frage der Abgabenschuldentstehung und der Abgabenschuldnerschaft, wenn Waren aus dem freien Verkehr der Bundesrepublik Deutschland von einem Hauptquartier abgabenbegünstigt beschafft und an einen deutschen Soldaten weitergegeben werden, der einer Dienststelle des Hauptquartiers zugeteilt ist, die ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland hat.

Fundstelle(n):
BB 2000 S. 2034 Nr. 40
BFH/NV 2000 S. 1438 Nr. 11
DB 2000 S. 1948 Nr. 39
DStRE 2000 S. 1100 Nr. 20
AAAAA-66373

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