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BFH Urteil v. - VII R 108/95

Gesetze: VO (EWG) Nr. 1430/79 Art. 13VO (EWG) Nr. 3799/86 VO (EWG) Nr. 3799/86 Art. 4 Abs. 1, 2VO (EWG) Nr. 3799/86 Art. 6AO 1977 § 227BGB § 166 Abs. 1BGB § 278BranntwMonG (i.d.F. vor In Kraft Treten des Verbrauchsteuer Binnenmarktgesetzes) § 154 Abs. 1TabStG (i.d.F. vor In Kraft Treten des Verbrauchsteuer Binnenmarktgesetzes) § 10 Abs. 1UStG (1991) § 5 Abs. 2 Nr. 1EUStBV (1984) § 17

Leitsatz

1. Eingangsabgaben können erlassen werden, wenn dem Antrag besondere Umstände zu entnehmen sind, die einen Erlass der Abgaben rechtfertigen. Gegebenenfalls ist der Antrag von den zuständigen nationalen Behörden der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zur Entscheidung vorzulegen.

2. Ein besonderer Umstand im Sinne der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über den Erlass von Eingangsabgaben liegt weder darin, dass der Eingriff organisierter Kriminalität in das gemeinschaftliche Versandverfahren die Wiedergestellung der Waren verhindert hat, noch darin, dass die Erhebung der Abgaben zu einer existenzbedrohenden Situation für den Hauptverpflichteten führen würde.

3. Außer nach den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften, auf deren sinngemäße Anwendung das nationale Verbrauchsteuerrecht für die Eingangsabgaben verweist, kommt ein Erlass aus Billigkeitsgründen nach § 227 AO 1977 nicht in Betracht.

Fundstelle(n):
BB 2000 S. 2350 Nr. 46
BFH/NV 2001 S. 133 Nr. 1
DStRE 2000 S. 1220 Nr. 22
KAAAA-66374

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