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BFH Beschluss v. - VI B 74/16

Gesetze: EStG 2009 § 9 Abs 1 S 3 Nr 4, EStG 2009 § 9 Abs 1 S 3 Nr 5, FGO § 115 Abs 2 Nr 1

Doppelte Haushaltsführung - kein eigener Hausstand im Haushalt der Eltern

Leitsatz

1. Durch die Rechtsprechung ist bereits geklärt, dass ein eigener Hausstand nicht unterhalten wird, wenn der nicht verheiratete Arbeitnehmer als nicht die Haushaltsführung wesentlich bestimmender bzw. mitbestimmender Teil in einen Hausstand eingegliedert ist, wie es regelmäßig bei jungen Arbeitnehmern der Fall ist, die nach Beendigung der Ausbildung --wenn auch gegen Kostenbeteiligung-- im elterlichen Haushalt ihr Zimmer bewohnen.

2. Die Regelvermutung, dass ein Kind die Führung des Haushalts maßgeblich mitbestimmt, wird erst bei älteren, wirtschaftlich selbständigen, berufstätigen Kindern ausgelöst. Weder spielen das Eintreten der Volljährigkeit noch das Erreichen einer bestimmten Altersgrenze eine Rolle.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2017:B.010317.VIB74.16.0

Fundstelle(n):
BFH/NV 2017 S. 903 Nr. 7
EStB 2017 S. 279 Nr. 7
VAAAG-44604

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