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BFH Urteil v. - VI R 49/15

Gesetze: EStG 2002 § 33 Abs 1, EStG 2002 § 33 Abs 2, FamFG § 137 Abs 1, ZPO § 623 Abs 1

Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

Tatbestand

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind miteinander in jeweils zweiter Ehe verheiratet. Sie machten für die Streitjahre (2007 und 2008) Aufwendungen wegen verschiedener Rechtsangelegenheiten als außergewöhnliche Belastungen geltend. Den Streitigkeiten lagen im Wesentlichen folgende Sachverhalte zugrunde:

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2016:U.141216.VIR49.15.0

Fundstelle(n):
BFH/NV 2017 S. 895 Nr. 7
DStZ 2017 S. 471 Nr. 13
FAAAG-44605

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