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OFD Frankfurt/M. - S 2221 A - 46 - St 218

Abzug von Kirchenbeiträgen wie Kirchensteuern

1. Allgemeines

Nach R 10.7 Abs. 1 EStR können Beiträge der Mitglieder von Religionsgemeinschaften, die mindestens in einem Bundesland als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannt sind, aber während des ganzen Kalenderjahres keine Kirchensteuer erheben, wie Kirchensteuern abgezogen werden. Der höchstmögliche Abzug beträgt 9 v. H. der festgesetzten Einkommensteuer auf das um die Beiträge geminderte zu versteuernde Einkommen; § 51a Abs. 1 und 2 EStG ist anzuwenden ( BStBl 2002 II, 201).

Kirchenbeiträge, die nicht wie Kirchensteuer abgezogen werden, sind im Rahmen des § 10b Abs. 1 EStG als Zuwendung (Spende) zur Förderung kirchlicher bzw. religiöser Zwecke abzugsfähig. Der Abzug wie Kirchensteuer ist daher nur zu prüfen, wenn kein vollständiger Spendenabzug möglich ist.

2. Voraussetzung

Die Voraussetzungen für den Abzug wie Kirchensteuer sind vom Steuerpflichtigen nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Hierzu hat der Steuerpflichtige eine Empfangsbestätigung der Religionsgemeinschaft über die geleisteten Beiträge und den Nachweis vorzulegen, dass diese als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt ist. Soweit ein Steuerpflichtiger den Abzug von freiwilligen Zahlungen an eine der in den nachfolgenden Verzeichnissen aufgeführten Reli...

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