Anspruch der Telefongesellschaft auf Vergütung der Nutzung von 0900er-Nummern: Erforderlichkeit einer Unterschrift des Vorsitzenden bei Verlängerung einer Rechtsmittelbegründungsschrift; Haftung des Anschlussinhabers bei nicht autorisierter Nutzung des Telefonanschlusses für ein "Pay by Call-Verfahren"
Leitsatz
1. Die Verlängerung einer Rechtsmittelbegründungsfrist durch Verfügung des Vorsitzenden bedarf keiner Unterschrift.
2. § 45i Abs. 4 Satz 1 TKG findet auf Zahlungsdienste keine Anwendung, auch wenn die Zahlung über eine Premiumdienstnummer veranlasst wurde und die Abrechnung über die Telefonrechnung erfolgen soll. Eine solche Nutzung des Telefonanschlusses durch einen Dritten wird dem Anschlussinhaber deshalb nicht über § 45i Abs. 4 Satz 1 TKG zugerechnet.
Fundstelle(n): BB 2017 S. 1026 Nr. 19 BB 2017 S. 897 Nr. 17 HFR 2017 S. 981 Nr. 10 NJW 2017 S. 2273 Nr. 31 WM 2017 S. 901 Nr. 19 ZIP 2017 S. 1026 Nr. 21 ZIP 2017 S. 29 Nr. 15 wistra 2017 S. 3 Nr. 6 VAAAG-44844