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BGH Beschluss v. - BLw 3/16

Gesetze: § 141 Abs 3 S 1 ZPO

Anordnung des persönlichen Erscheinens: Festsetzung eines Ordnungsgeldes bei Ausbleiben des gesetzlichen Vertreters einer juristischen Person

Leitsatz

Ist eine juristische Person Partei eines Rechtsstreits, darf ein Ordnungsgeld gemäß § 141 Abs. 3 Satz 1 ZPO nur gegen sie, nicht jedoch gegen ihren gesetzlichen Vertreter festgesetzt werden.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2017:300317BBLW3.16.0

Fundstelle(n):
DB 2017 S. 1143 Nr. 20
NJW 2017 S. 10 Nr. 22
NJW-RR 2017 S. 1446 Nr. 23
NWB-Eilnachricht Nr. 27/2017 S. 2015
ZIP 2017 S. 1183 Nr. 24
ZAAAG-44847

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