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BVerwG Beschluss v. - 5 P 3/16

Gesetze: § 73 Abs 1 S 4 PersVG BE 2004, § 90 Nr 5 PersVG BE 2004, § 106 Abs 2 S 1 BetrVG, Art 6 Abs 1 LaborBE/BBStVtr BE, Art 11 LaborBE/BBStVtr BE

Keine Mitwirkung, aber Pflicht zur Unterrichtung des Personalrates über den Wirtschaftsplan und seine Auswirkungen auf die Personalplanung

Leitsatz

1. § 73 Abs. 1 Satz 4 PersVG BE (juris: PersVG BE 2004) vermittelt der Personalvertretung ein von deren Aufgaben losgelöstes Recht auf Unterrichtung über die Wirtschafts- oder Haushaltsplanung der Dienststelle sowie über die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Personalplanung.

2. § 90 Nr. 5 PersVG BE begründet kein Recht der Personalvertretung, bei der Anmeldung für Dienstkräfte im Rahmen der Entwürfe für den Wirtschaftsplan mitzuwirken.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2017:280217B5P3.16.0

Fundstelle(n):
NJW 2017 S. 10 Nr. 24
BAAAG-44868

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