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Deutsch-französisches Doppelbesteuerungsabkommen vom in der Fassung des Zusatzabkommens vom (DBA-Frankreich)
Durchführung des Grenzgängerfiskalausgleichs (Artikel 13a DBA-Frankreich)
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Durchführung des Grenzgängerfiskalausgleichs Folgendes:
1. Vorbemerkung
Die Grenzgängerregelung nach Artikel 13 Absatz 5 DBA-Frankreich weist das Besteuerungsrecht für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von Personen, die im Grenzgebiet eines Vertragsstaates arbeiten und ihre ständige Wohnstätte, zu der sie in der Regel jeden Tag zurückkehren, im Grenzgebiet des anderen Vertragsstaates haben, dem Wohnsitzstaat (Ansässigkeitsstaat) zu. Wegen der näheren Regelungen über die jeweiligen Grenzgebiete und zur Anwendung und Auslegung der Grenzgängerregelung wird auf die hierzu ergangenen BMF-Schreiben verwiesen.
Durch die Grenzgängerregelung erleidet der jeweilige Tätigkeitsstaat einen Ausfall von Einkommensteuer. Zum Ausgleich dieser gegenseitigen Aufkommensminderungen haben Deutschland und Frankreich durch Artikel 13a DBA-Frankreich einen Grenzgängerfiskalausgleich vereinbart. Artikel 2 und Artikel 4 Absatz 1 und 2 des Gesetzes zu dem Zusatzabkommen (Vertragsgesetz) vom , BGBl. 2015 II S. 1332, setzen diesen Grenzgängerfiskalausgleich in das...