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BFH Urteil v. - X R 60/14

Gesetze: EStG 2002 § 3c Abs 1, EStG 2002 § 9 Abs 1 S 1, EStG 2002 § 10 Abs 1 Nr 1a, EStG 2002 § 10 Abs 1 Nr 2 Buchst a , EStG 2002 § 19, EStG 2002 § 22 Nr 1 S 3 Buchst a DBuchst aa, EStG 2002 § 22 Nr 1 S 3 Buchst a DBuchst bb, EStG § 33, BGB § 1587a, BGB § 1587b, BGB § 1587f, BGB § 1587o, VersorgAusglHärteG § 1 Abs 2, VersorgAusglHärteG § 1 Abs 3 , VersorgAusglHärteG § 2 , VersorgAusglHärteG § 3b , SGB VI § 76 , BeamtVG § 57

Im Wesentlichen inhaltsgleich mit - Ausgleichszahlung zur Abfindung des Versorgungsausgleichs

Leitsatz

1. Eine Ausgleichszahlung für den Ausschluss des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs konnte im Jahre 2006 bei dem Verpflichteten steuerlich nicht berücksichtigt werden.

2. Eine Ausgleichszahlung für den Ausschluss des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs im Wege des Splittings oder des Quasi-Splittings war im Jahre 2006 bei dem Verpflichteten dem Grunde nach als Werbungskosten abziehbar. Die für die Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen begründete Rechtsprechung ist auf alle Formen des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs anwendbar.

3. Der Werbungskostenabzug ist begrenzt auf den künftig der Besteuerung unterliegenden Anteil der Rente bei Rentenbeginn.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2016:U.231116.XR60.14.0

Fundstelle(n):
BFH/NV 2017 S. 890 Nr. 7
HFR 2017 S. 919 Nr. 10
ZAAAG-45093

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