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BAG Urteil v. - 8 AZR 612/15

Gesetze: § 112a Abs 2 S 1 BetrVG, § 613a Abs 6 S 1 BGB, § 112 Abs 4 BetrVG, § 112 Abs 5 BetrVG

Betriebsübergang - Unterrichtung - Widerspruch

Leitsatz

1. Eine fehlende Information über die Sozialplanprivilegierung nach § 112a Abs. 2 Satz 1 BetrVG des neuen Inhabers führt dazu, dass die Widerspruchsfrist nach § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB nicht in Lauf gesetzt wird.

2. Mit dem Ablauf des Privilegierungszeitraums von vier Jahren seit der Gründung des neuen Inhabers ist dieser Fehler in der Unterrichtung kraft Gesetzes geheilt. Zu diesem Zeitpunkt beginnt im Hinblick auf diesen Unterrichtungsfehler entsprechend § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB eine Widerspruchsfrist von einem Monat zu laufen.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2016:151216.U.8AZR612.15.0

Fundstelle(n):
BB 2017 S. 1332 Nr. 23
BB 2017 S. 2041 Nr. 35
DB 2017 S. 6 Nr. 21
ZIP 2017 S. 1129 Nr. 23
DAAAG-45258

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