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BGH Urteil v. - X ZR 93/15

Gesetze: § 20 Nr 2 Abs 1 S 2 VOB A 2006, § 20 Nr 2 Abs 2 VOB A 2006, § 8b Abs 2 Nr 1 S 2 VOB A 2016, § 8b Abs 2 Nr 2 VOB A 2016, § 8b Abs 1 Nr 1 S 2 VOBA2, § 8b Abs 1 Nr 2 VOBA2, § 77 Abs 2 VgV, § 241 BGB, § 315 BGB

Vergabeverfahren: Verpflichtung des öffentlichen Auftraggebers zur Leistung einer Aufwandsentschädigung; der Billigkeit entsprechende Höhe der Entschädigung; Berücksichtigung der eigenen Personalkosten der Bieter - Kreisstraßenbewirtschaftung

Leitsatz

Kreisstraßenbewirtschaftung

1. Verpflichtet sich der öffentliche Auftraggeber in den Vergabeunterlagen eines Vergabeverfahrens betreffend eine außergewöhnlich umfangreiche und komplexe und auf lange Frist ausgerichtete Zusammenarbeit, einen näher eingegrenzten Kreis der Teilnehmer mit einem noch festzulegenden Pauschalbetrag teilweise für ihren Aufwand im Vergabeverfahren zu entschädigen, ist auf diese Art der Leistungsbestimmung § 315 BGB entsprechend anzuwenden.

2. Mangels näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen entspricht regelmäßig eine Entschädigung in Höhe von einem bis zu zwei Dritteln der durchschnittlichen Kosten der Billigkeit.

3. Die eigenen Personalkosten der Bieter können bei der Bemessung der Aufwandsentschädigung berücksichtigt werden (Weiterführung von , VergabeR 2016, 479 - Westtangente Rüsselsheim).

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2017:310117UXZR93.15.0

Fundstelle(n):
CAAAG-45267

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