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BSG Beschluss v. - B 13 R 289/16 B

Gesetze: § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160a Abs 5 SGG, § 202 S 1 SGG, § 547 Nr 1 ZPO

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - vorschriftsmäßige Besetzung des erkennenden Gerichts - schlafender Richter - "geistige Abwesenheit" eines Mitglieds des Spruchkörpers während der mündlichen Verhandlung

Leitsatz

Ein Spruchkörper ist nicht vorschriftsmäßig besetzt, wenn eines seiner Mitglieder für einen erheblichen Teil der mündlichen Verhandlung geistig abwesend ist und sich daher von dem Sach- und Streitstand nach dem Verlauf der mündlichen Verhandlung keine eigene Überzeugung bilden kann.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2017:120417BB13R28916B0

Fundstelle(n):
NJW 2017 S. 10 Nr. 32
NJW 2017 S. 3183 Nr. 43
IAAAG-45307

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