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BGH Urteil v. - VI ZR 125/16

Gesetze: § 7 Abs 1 StVG, § 9 StVG, § 51 ZPO

Haftung bei Kfz-Unfall: Zurechnung der Betriebsgefahr des sicherungsübereigneten Kfz beim Schadensersatzanspruch des nichthaltenden Sicherungseigentümers; gewillkürte Prozessstandschaft des Fahrzeughalters

Leitsatz

Dem Schadensersatzanspruch des nichthaltenden Sicherungseigentümers aus § 7 Abs. 1 StVG kann die Betriebsgefahr des sicherungsübereigneten Kraftfahrzeugs nicht entgegengehalten werden, wenn ein Verschulden desjenigen, der die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, nicht feststeht. (Festhalten an den Senatsurteilen vom , VI ZR 257/63, NJW 1965, 1273 f.; vom , VI ZR 199/06, BGHZ 173, 182 ff. und vom , VI ZR 288/09, BGHZ 187, 379 ff.).

Dies gilt auch, wenn der nichthaltende Sicherungseigentümer den Halter ermächtigt hat, diesen Anspruch im Wege gewillkürter Prozessstandschaft im eigenen Namen geltend zu machen.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2017:070317UVIZR125.16.0

Fundstelle(n):
NJW 2017 S. 2352 Nr. 32
NJW 2017 S. 8 Nr. 23
WM 2017 S. 1002 Nr. 21
AAAAG-45486

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