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BFH Urteil v. - IX R 23/16

Gesetze: EStG 2002 § 2 Abs 1 S 1 Nr 6, EStG 2002 § 21 Abs 1 S 1 Nr 1, BGB § 558c, EStG 2009 § 2 Abs 1 S 1 Nr 6, EStG 2009 § 21 Abs 1 S 1 Nr 1, EStG 2002 § 12 Nr 1, EStG 2009 § 12 Nr 1

Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht bei Ferienwohnungen, wenn ortsübliche Vermietungszeiten nicht feststellbar sind - Werbungskostenüberschüsse müssen nicht auf persönlichen Neigungen oder privaten Motiven beruhen

Leitsatz

1. Für die Beurteilung der Absicht, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen, kommt es nicht darauf an, aus welchen Gründen der Steuerpflichtige den Werbungskostenüberschuss hinnimmt.

2. Ist bei objektiver Betrachtung ein Totalüberschuss nicht zu erwarten, kann die Einkünfteerzielungsabsicht nicht deshalb bejaht werden, weil private Motive oder persönliche Neigungen für die Renovierung und den Ausbau der Ferienwohnung nicht feststellbar sind.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2017:U.310117.IXR23.16.0

Fundstelle(n):
BFH/NV 2017 S. 897 Nr. 7
DStZ 2017 S. 473 Nr. 13
HFR 2017 S. 602 Nr. 7
TAAAG-45659

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