Kein einheitlicher Erwerbsgegenstand bei wesentlicher Änderung des ursprünglich angebotenen Generalübernehmervertrags nach Abschluss des Grundstückskaufvertrags
Leitsatz
1. Beruht der Vertrag zur Bebauung eines Grundstücks auf einem Angebot der Veräußererseite, das nach dem Abschluss des Grundstückskaufvertrags geändert wurde, ist ein Indiz für eine wesentliche Abweichung vom ursprünglichen Angebot und damit zugleich gegen das Vorliegen eines einheitlichen Erwerbsgegenstands, dass sich dadurch die Flächengrößen und/oder die Baukosten um mehr als 10 % verändern.
2. Die Errichtung eines zusätzlichen Gebäudes kann ebenfalls als Indiz für eine wesentliche Abweichung vom ursprünglichen Angebot zu werten sein. Ist das zusätzliche Bauwerk derart prägend oder maßgebend für das gesamte Bauvorhaben, dass sich dadurch der Charakter der Baumaßnahme ändert, kann allein aufgrund des zusätzlichen Bauwerks eine wesentliche Änderung des ursprünglichen Angebots vorliegen, selbst wenn durch das zusätzliche Gebäude die 10 %-Grenze für die Flächen und die Baukosten nicht überschritten wird.
3. Ändert sich die ursprünglich angebotene Baumaßnahme nach dem Abschluss des Grundstückskaufvertrags durch zusätzliche Bauten wesentlich, ist insgesamt ein einheitlicher Erwerbsgegenstand zu verneinen, und zwar unabhängig davon, ob daneben die weiteren, im ursprünglichen Angebot bereits enthaltenen Gebäude im Wesentlichen wie geplant errichtet werden.
Tatbestand
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ECLI Nummer: ECLI:DE:BFH:2017:U.080317.IIR38.14.0
Fundstelle(n): BStBl 2017 II Seite 1005 BB 2017 S. 1301 Nr. 23 BB 2018 S. 2076 Nr. 36 BFH/NV 2017 S. 990 Nr. 7 BFH/PR 2017 S. 270 Nr. 8 BStBl II 2017 S. 1005 Nr. 21 DB 2017 S. 1630 Nr. 29 DStR 2017 S. 1203 Nr. 22 DStR 2017 S. 8 Nr. 21 DStRE 2017 S. 765 Nr. 12 DStZ 2017 S. 476 Nr. 13 ErbStB 2017 S. 195 Nr. 7 GStB 2017 S. 39 Nr. 10 HFR 2017 S. 742 Nr. 8 KÖSDI 2017 S. 20319 Nr. 6 NWB-Eilnachricht Nr. 22/2017 S. 1637 NWB-Eilnachricht Nr. 23/2017 S. 1712 StB 2017 S. 207 Nr. 7 StuB-Bilanzreport Nr. 13/2017 S. 527 Ubg 2017 S. 347 Nr. 6 UAAAG-45663