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BGH Urteil v. - VIII ZR 233/15

Gesetze: § 323 BGB, § 346 Abs 1 BGB, § 348 BGB, § 434 BGB, § 435 S 1 BGB, § 437 Nr 2 BGB

Kaufvertrag über ein gebrauchtes Kraftfahrzeug: Umfang des vereinbarten Haftungsausschlusses; Eintragung des Kraftfahrzeugs im Schengener Informationssystem als Rechtsmangel; Aufklärungspflicht des Verkäufers

Leitsatz

1. Haben die Vertragsparteien in einem Kaufvertrag über ein gebrauchtes Kraftfahrzeug neben einem Gewährleistungsausschluss zusätzlich ausdrücklich die Rechtsmängelfreiheit der Kaufsache zum Gegenstand ihrer Vereinbarung gemacht, gilt der Haftungsausschluss nicht für Rechtsmängel gemäß § 435 BGB, sondern ausschließlich für Sachmängel gemäß § 434 BGB (Fortführung von , BGHZ 170, 86 Rn. 30; vom , VIII ZR 117/12, NJW 2013, 1733, Rn. 15; vom , VIII ZR 172/12, NJW 2013, 2749 Rn. 19; vom , V ZR 78/14, BGHZ 207, 349 Rn. 9 und vom , V ZR 23/15, NJW 2017, 150 Rn. 14).

2. Die bei Gefahrübergang vorhandene und im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung fortbestehende Eintragung eines Kraftfahrzeugs in dem Schengener Informationssystem (SIS) zum Zwecke der Sicherstellung und Identitätsfeststellung ist ein erheblicher Rechtsmangel, der den Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt (Bestätigung des Senatsurteils vom , VIII ZR 234/15, juris Rn. 22 ff.).

3. Der Verkäufer eines Kraftfahrzeugs ist redlicherweise gehalten, einen potentiellen Käufer über das Bestehen einer Eintragung des Fahrzeugs in dem Schengener Informationssystem aufzuklären (Bestätigung des Senatsurteils vom , VIII ZR 234/15, juris Rn. 27).

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2017:260417UVIIIZR233.15.0

Fundstelle(n):
BB 2017 S. 1281 Nr. 23
NJW 2017 S. 10 Nr. 24
NJW 2017 S. 3292 Nr. 45
WM 2017 S. 1225 Nr. 25
ZIP 2017 S. 1116 Nr. 23
JAAAG-45739

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