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BGH Beschluss v. - VIII ZR 217/16

Gesetze: § 690 Abs 1 Nr 3 ZPO, § 204 Abs 1 Nr 3 BGB, Art 103 Abs 1 GG

Verjährung: Erforderliche Anspruchsindividualisierung im Mahnbescheid; Nichtbeachtung umfangreichen Klägervortrags zu Grund und Höhe der geltend gemachten Forderungen

Leitsatz

1. Für die zur Hemmung der Verjährung durch Mahnbescheid erforderliche Individualisierung der darin geltend gemachten Ansprüche genügt es, wenn der Schuldner selbst - etwa anhand einer im Mahnbescheid genannten und ihm bekannten Forderungsaufstellung - erkennen kann, um welche Forderungen es geht (Bestätigung von , NJW 2015, 3228 Rn. 63 f., insoweit in BGHZ 204, 325 nicht abgedruckt und vom , VIII ZR 211/09, NJW 2011, 613 Rn. 9).

2. Bei einer auf zahlreichen Einzelpositionen (hier: diverse Lieferungen für verschiedene Bauvorhaben) beruhenden Klage, deren Entstehung und Höhe aufgrund verschiedener Streitpunkte der Parteien nicht einfach darzustellen ist, muss sich das Gericht der Mühe unterziehen, trotz derartiger, sich aus der Natur der Sache ergebender Schwierigkeiten den Sachvortrag der Parteien zur Kenntnis zu nehmen. Dies gilt (selbstverständlich) auch dann, wenn die klagende Partei ihren Vortrag noch nicht in der Klagschrift umfassend gehalten, sondern im Laufe des Verfahrens ergänzt und präzisiert sowie zur Erläuterung und wegen der Einzelheiten auf beigefügte Anlagen verwiesen hat. Verschließt sich das Gericht in einem solchen Fall seiner Aufgabe, indem es die Klage mit der pauschalen Begründung abweist, es sei nicht verpflichtet, "sich die geltend gemachte Forderung nach Grund und Höhe aus den von der Klägerseite eingereichten Schriftsätzen und den Anlagen zusammen zu suchen", liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor (im Anschluss an BVerfG, , 1 BvR 2112/93, NJW 1994, 2683).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2017:250417BVIIIZR217.16.0

Fundstelle(n):
PAAAG-45896

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