Arzthaftung: Voraussetzungen für den Erlass eines Teilurteils; Abgrenzung zwischen einem ärztlichen Befunderhebungsfehler und einem Mangel der therapeutischen Beratung
Leitsatz
1. Auch bei grundsätzlicher Teilbarkeit des Streitgegenstandes darf ein Teilurteil nur ergehen, wenn die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen ausgeschlossen ist (st.Rspr.). In diesem Zusammenhang liegt ein Grundurteil über den noch ausstehenden Teil nur vor, wenn die Grundentscheidung entweder in der Urteilsformel enthalten ist oder aus den Entscheidungsgründen so deutlich wird, dass eine Berichtigung der Urteilsformel erfolgen kann. Die bloße Bezeichnung als "Grund- und Teilurteil" im Rubrum genügt dagegen nicht.
2. Zur Abgrenzung zwischen einem ärztlichen Befunderhebungsfehler und einem Fehler der therapeutischen Aufklärung (Anschluss Senatsurteil vom , VI ZR 476/14, VersR 2016, 260).
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2017:110417UVIZR576.15.0
Fundstelle(n): NJW 2017 S. 10 Nr. 24 NJW 2018 S. 621 Nr. 9 ZAAAG-45897