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EuGH Urteil v. - C-33/16 BStBl 2017 II S. 1027

Gesetze: RL 2006/112/EG Art 148 Buchst a, c und d, RL 2006/112/EG Art 131, RL 2006/112/EG Art 28

Umsatzsteuerbefreiung für Dienstleistungen, die unmittelbar für den Bedarf von auf hoher See eingesetzten Schiffen und ihrer Ladung erbracht werden

Leitsatz

1. Art. 148 Buchst. d der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass das Beladen und Entladen eines Schiffes Dienstleistungen im Sinne dieser Vorschrift sind, die für den unmittelbaren Bedarf der Ladung von Seeschiffen im Sinne des Art. 148 Buchst. a dieser Richtlinie erbracht werden.

2. Art. 148 Buchst. d der Richtlinie 2006/112 ist dahin auszulegen, dass zum einen nicht nur Dienstleistungen im Bereich des Beladens und Entladens eines Schiffes im Sinne von Art. 148 Buchst. a dieser Richtlinie von der Steuer befreit sein können, die auf der letzten Handelsstufe einer solchen Dienstleistung erbracht werden, sondern auch auf einer vorausgehenden Handelsstufe erbrachte Dienstleistungen wie etwa eine von einem Unterauftragnehmer an einen Wirtschaftsteilnehmer erbrachte Dienstleistung, die dieser Wirtschaftsteilnehmer dann einem Speditions- oder Transportunternehmen weiterberechnet, und dass zum anderen auch Be- und Entladedienstleistungen von der Steuer befreit sein können, die an den Verfügungsberechtigten dieser Ladung, etwa deren Ausführer oder Einführer, erbracht werden.

ECLI Nummer:
ECLI:EU:C:2017:339

Fundstelle(n):
BStBl 2017 II Seite 1027
NAAAG-45930

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