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BGH Urteil v. - V ZR 166/16

Gesetze: § 21 Abs 4 WoEigG, § 28 Abs 2 WoEigG, § 28 Abs 5 WoEigG, § 280 Abs 1 BGB, § 280 Abs 2 BGB, § 286 BGB

Wohnungseigentum: Aktivlegitimation zur Geltendmachung des Anspruchs auf Wohngeldzahlung; Schadensersatzansprüche bei Nichtzahlung des Wohngeldes

Leitsatz

1. Alleinige Inhaberin des Anspruchs auf Zahlung des Wohngeldes ist die Wohnungseigentümergemeinschaft.

2. Erfüllt ein Wohnungseigentümer seine Verpflichtung zur Zahlung des Wohngelds nicht, kommen gegen ihn nur Schadensersatzansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft, nicht aber der einzelnen Wohnungseigentümer in Betracht.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2017:100217UVZR166.16.0

Fundstelle(n):
DNotZ 2017 S. 942 Nr. 12
NJW 2017 S. 8 Nr. 23
NJW-RR 2017 S. 844 Nr. 14
HAAAG-45958

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