Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BGH Urteil v. - III ZR 277/16

Gesetze: § 198 Abs 1 GVG, § 198 Abs 2 S 1 GVG, § 198 Abs 6 Nr 1 GVG, § 86 FamFG, § 89 FamFG, § 44 FamFG, Art 19 Abs 4 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 6 Abs 1 MRK

Entschädigungsanspruch wegen sachlich nicht gerechtfertigter Verfahrensverzögerung: Rechtsgutverletzung auch bei Aussichtslosigkeit der Klage; Bearbeitungsdauer für eine Anhörungsrüge oder Gegenvorstellung; Widerlegung der Vermutung eines immateriellen Nachteils

Leitsatz

1. Liegt eine sachlich nicht gerechtfertigte Verfahrensverzögerung vor, entfällt die haftungsbegründende Rechtsgutsverletzung - die unangemessene Verfahrensdauer - selbst dann nicht, wenn die Klage oder der Rechtsbehelf im Ausgangsverfahren von vornherein erkennbar aussichtlos waren.

2. Durch eine Anhörungsrüge (hier: § 44 FamFG) oder eine Gegenvorstellung wird kein entschädigungsrechtlich isoliert zu betrachtendes Verfahren eingeleitet. Vielmehr ist die Bearbeitungsdauer für diese Rechtsbehelfe dem Hauptsacheverfahren hinzuzurechnen (Bestätigung und Fortführung des Senatsurteils vom , III ZR 355/13, NJW 2014, 2443).

3. Zur Widerlegung der Vermutung nach § 198 Abs. 2 Satz 1 GVG bei bloßem Beharren auf einer Rechtsauffassung, die vom erkennenden Gericht nicht geteilt wird und der Sache nach bereits beschieden wurde (Bestätigung und Fortführung des Senatsurteils vom , III ZR 141/14, BGHZ 204, 184).

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2017:130417UIIIZR277.16.0

Fundstelle(n):
NJW 2017 S. 2478 Nr. 34
NJW 2017 S. 9 Nr. 33
ZIP 2017 S. 2328 Nr. 48
ZAAAG-45978

In diesem Produkt ist das Dokument enthalten:

SIS Datenbank