Entschädigungsanspruch wegen sachlich nicht gerechtfertigter Verfahrensverzögerung: Rechtsgutverletzung auch bei Aussichtslosigkeit der Klage; Bearbeitungsdauer für eine Anhörungsrüge oder Gegenvorstellung; Widerlegung der Vermutung eines immateriellen Nachteils
Leitsatz
1. Liegt eine sachlich nicht gerechtfertigte Verfahrensverzögerung vor, entfällt die haftungsbegründende Rechtsgutsverletzung - die unangemessene Verfahrensdauer - selbst dann nicht, wenn die Klage oder der Rechtsbehelf im Ausgangsverfahren von vornherein erkennbar aussichtlos waren.
2. Durch eine Anhörungsrüge (hier: § 44 FamFG) oder eine Gegenvorstellung wird kein entschädigungsrechtlich isoliert zu betrachtendes Verfahren eingeleitet. Vielmehr ist die Bearbeitungsdauer für diese Rechtsbehelfe dem Hauptsacheverfahren hinzuzurechnen (Bestätigung und Fortführung des Senatsurteils vom , III ZR 355/13, NJW 2014, 2443).
3. Zur Widerlegung der Vermutung nach § 198 Abs. 2 Satz 1 GVG bei bloßem Beharren auf einer Rechtsauffassung, die vom erkennenden Gericht nicht geteilt wird und der Sache nach bereits beschieden wurde (Bestätigung und Fortführung des Senatsurteils vom , III ZR 141/14, BGHZ 204, 184).