Betrug durch Unterlassen: Aufklärungspflicht bei Änderung der für eine Anlageentscheidung relevanten Umstände durch vorausgegangenes gefährliches Tun
Leitsatz
Vorangegangenes gefährliches Tun (Ingerenz) kann eine Aufklärungspflicht nicht nur bei Vorverhalten mit objektivem Täuschungscharakter begründen. Werden durch das Vorverhalten diejenigen vermögensrelevanten Umstände verändert, deren Fortbestehen Grundlage weiterer Vermögensverfügungen des Getäuschten ist, kann dies ebenfalls eine Aufklärungspflicht begründen, die bei Nichterfüllung zu einer Täuschung durch Unterlassen führt.
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ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2017:080317B1STR466.16.1
Fundstelle(n): AG 2017 S. 619 Nr. 17 BB 2017 S. 1281 Nr. 23 BB 2017 S. 1489 Nr. 26 NJW 2017 S. 10 Nr. 27 NJW 2017 S. 2052 Nr. 28 WM 2017 S. 1047 Nr. 22 ZIP 2017 S. 1164 Nr. 24 CAAAG-46077