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BGH Beschluss v. - XII ZB 177/16

Gesetze: Art 48 BGBEG

Internationales Privatrecht: Wählbarkeit eines dem deutschen Recht unbekannten Namensbestandteils

Leitsatz

Die Wahlmöglichkeit nach Art. 48 EGBGB beschränkt sich nicht auf dem deutschen Recht bekannte Namensbestandteile. Wählbar ist vielmehr der gesamte im Ausland erworbene Name (hier: Mittelname nach dänischem Recht).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2017:260417BXIIZB177.16.0

Fundstelle(n):
NJW-RR 2017 S. 833 Nr. 14
CAAAG-46278

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