Widerrufsrecht bei Verbrauchervertrag: Anforderungen an die Erklärung des Widerrufs nach altem Recht
Leitsatz
1. Für die Erklärung eines Widerrufs nach § 355 Abs. 1 BGB aF braucht der Verbraucher das Wort "widerrufen" nicht zu verwenden. Es genügt, wenn der Erklärende deutlich zum Ausdruck bringt, er wolle den Vertrag von Anfang an nicht gelten lassen.
2. In der Anzeige der Verteidigungsbereitschaft im Rechtsstreit liegt keine Widerrufserklärung. Eine im Prozess ausgesprochene Anfechtung einer Vertragserklärung wegen arglistiger Täuschung kann dagegen als Widerruf ausgelegt werden.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2017:120117UIZR198.15.0
Fundstelle(n): BB 2017 S. 1345 Nr. 24 NJW 2017 S. 10 Nr. 25 NJW 2017 S. 2337 Nr. 32 WM 2017 S. 1120 Nr. 23 DAAAG-46282