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BGH Urteil v. - I ZR 197/15

Gesetze: § 4 Nr 3 Buchst a UWG, § 4 Nr 3 Buchst b UWG, § 4 Nr 9 Buchst a UWG vom , § 4 Nr 9 Buchst b UWG vom

Wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz: Wettbewerbliche Eigenart eines zuvor patentgeschützten technischen Erzeugnisses – Bodendübel

Leitsatz

Bodendübel

1. Einem (zuvor) patentgeschützten Erzeugnis kann wettbewerbliche Eigenart zukommen. Dabei können nicht nur solche Merkmale eines derartigen Erzeugnisses wettbewerbliche Eigenart begründen, die von der patentierten technischen Lösung unabhängig sind. Einem Erzeugnis ist im Hinblick auf den (früheren) Patentschutz seiner Merkmale die wettbewerbliche Eigenart nicht von vornherein zu versagen und es dadurch schlechter zu stellen als andere technische Erzeugnisse, die nicht unter Patentschutz standen (Festhaltung BGH, , I ZR 107/13, GRUR 2015, 909 - Exzenterzähne).

2. Der wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz sieht keinen allgemeinen Nachahmungsschutz einer technisch bedingten Produktgestaltung vor, sondern dient der Absicherung eines konkreten Leistungsergebnisses vor Nachahmungen, die im Einzelfall aufgrund eines unlauteren Verhaltens des Mitbewerbers zu missbilligen sind. Damit können die formgebenden technischen Merkmale eines Erzeugnisses als Herkunftshinweis dienen, auch wenn sie zur Monopolisierung der Warenform als dreidimensionale Marke ungeeignet sind.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu


ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2016:151216UIZR197.15.0

Fundstelle(n):
BB 2017 S. 1345 Nr. 24
HAAAG-46285

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