Öffentliche Zustellung - Darlegung eines Verfahrensmangels - Verletzung des rechtlichen Gehörs
Leitsatz
1. Die öffentliche Zustellung ist erst zulässig, wenn der Aufenthaltsort des Zustellungsadressaten allgemein unbekannt ist.
2. Zur Anschriftenermittlung sind die der Sache nach möglichen und geeigneten Nachforschungen anzustellen. Welche Anforderungen an diese Ermittlungen zu stellen sind, hängt u.a. von dem Vorverhalten des Zustellungsempfängers ab.
3. Zur ordnungsgemäßen Darlegung eines Verfahrensmangels gehört die schlüssige Bezeichnung der Tatsachen, die den gerügten Verfahrensmangel ergeben sollen.
Tatbestand
ECLI Nummer: ECLI:DE:BFH:2017:B.140317.XS18.16.0
Fundstelle(n): BFH/NV 2017 S. 909 Nr. 7 ZAAAG-46308