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BFH Beschluss v. - VII R 22/15

Gesetze: AO § 37 Abs 2, AO § 44 Abs 1, EStG 2009 § 26b, AO vom § 218 , FGO § 60 Abs 3 S 1, AO § 218 Abs 3, AO § 174 Abs 5, FGO § 126a , GG Art 3 Abs 1, GG Art 20 Abs 3, GG Art 103 Abs 1, EStG 2009 § 37

Aufteilung eines Erstattungsbetrages auf zusammenveranlagte Ehegatten - Personelle Zuordnung geleisteter Einkommensteuer-Vorauszahlungen - Keine notwendige Beiladung des anderen Ehegatten - Verfassungsmäßigkeit von § 126a FGO

Leitsatz

1. Werden Einkommensteuer-Vorauszahlungen für zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute geleistet, kann aus der Sicht des Finanzamts als Zahlungsempfänger mangels entgegenstehender ausdrücklicher Absichtsbekundungen aufgrund der zwischen den Eheleuten bestehenden Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft angenommen werden, dass derjenige Ehegatte, der die Zahlung auf die gemeinsame Steuerschuld bewirkt, mit seiner Zahlung auch die Steuerschuld des anderen mit ihm zusammen veranlagten Ehepartners begleichen will (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung).

2. Das hat zur Folge, dass bei einer Überzahlung beide Ehegatten erstattungsberechtigt sind. Der Erstattungsbetrag ist zwischen ihnen hälftig aufzuteilen. Allein der Umstand, dass über das Vermögen des anderen Ehegatten das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, rechtfertigt keine andere Beurteilung.

3. Die Entscheidung über die Aufteilung eines Erstattungsbetrags auf Ehegatten ist nicht notwendigerweise einheitlich zu treffen, weswegen keine Pflicht zur Beiladung des anderen Ehegatten nach § 60 Abs. 3 FGO Satz 1 besteht.

4. Eine notwendige Beiladung nach § 218 Abs. 3 AO i.V.m. § 174 Abs. 5 AO ist in Fällen, in denen das Finanzamt den diesbezüglichen Antrag (§ 174 Abs. 5 Satz 2 AO) nicht gestellt hat, nicht geboten.

5. Das Verfahren nach § 126a FGO ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. ; ).

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2017:B.200217.VIIR22.15.0

Fundstelle(n):
BFH/NV 2017 S. 906 Nr. 7
StuB-Bilanzreport Nr. 21/2017 S. 839
AAAAG-46312

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