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BGH Beschluss v. - VI ZB 45/16

Gesetze: § 85 Abs 2 ZPO, § 139 ZPO, § 233 ZPO, § 236 Abs 2 S 1 ZPO

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Versäumung der Berufungsfrist wegen falscher Bezeichnung des Berufungsgerichts; erforderliche Angaben im Wiedereinsetzungsantrag

Leitsatz

1. Den Prozessbevollmächtigten trifft kein Verschulden an der Versäumung der Berufungsfrist, wenn er seine bisher zuverlässige Angestellte mittels einer auf dem Schriftsatz vermerkten Anweisung dazu anhält, die falsche Bezeichnung des Berufungsgerichts zu korrigieren, und er die Berufungsschrift vor der von ihm für erforderlich gehaltenen Korrektur unterzeichnet hat.

2. Zu der gemäß § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO erforderlichen Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen im Wiedereinsetzungsantrag gehört in diesen Fällen der Vortrag zur bisherigen Zuverlässigkeit der Kanzleiangestellten, der die Einzelweisung erteilt worden ist.

3. Dies muss einem Rechtsanwalt auch ohne richterlichen Hinweis geläufig sein.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2017:250417BVIZB45.16.0

Fundstelle(n):
BB 2017 S. 1410 Nr. 25
NJW-RR 2017 S. 956 Nr. 15
XAAAG-46446

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