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BGH Beschluss v. - VII ZR 149/15

Gesetze: § 356 ZPO, § 404 Abs 1 S 1 ZPO, § 544 Abs 2 S 3 ZPO, Art 103 Abs 1 GG

Beweisaufnahme: Auswahl eines geeigneten Sachverständigen; Absehen von Beweiserhebung mangels geeigneten Sachverständigen; Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

Leitsatz

Das Prozessgericht ist verpflichtet, bei der Suche und Auswahl eines geeigneten Sachverständigen alle bekannten Erkenntnisquellen auszuschöpfen, § 404 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Findet es keinen geeigneten Sachverständigen, kann es unter den Voraussetzungen des § 356 ZPO von einer Beweiserhebung absehen. Die dafür maßgeblichen Erwägungen müssen in den Urteilsgründen, gegebenenfalls unter Bezugnahme auf Verfügungen und Beschlüsse des Prozessgerichts, für die Parteien nachvollziehbar dargelegt werden. Dazu gehört die Offenlegung sämtlicher Bemühungen des Prozessgerichts, aus denen sich der zwingende Schluss ergibt, dass der Beweis durch Sachverständige nicht geführt werden kann.

Die Bezeichnung eines geeigneten Sachverständigen ist in diesem Fall im Rahmen der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nicht erforderlich, um die Verletzung des Verfahrensgrundrechts aus Art. 103 Abs. 1 GG, § 404 Abs. 1 Satz 1 ZPO darzulegen.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2017:290317BVIIZR149.15.0

Fundstelle(n):
NJW 2017 S. 10 Nr. 25
WM 2017 S. 1276 Nr. 26
ZIP 2017 S. 1184 Nr. 24
RAAAG-46448

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