Störerhaftung des Betreibers eines Bewertungsportals: Zu-eigen-Machen einer eingestellten Nutzerbewertung
Leitsatz
1. Der Betreiber eines Bewertungsportals haftet für von Dritten in das Portal eingestellte Äußerungen als unmittelbarer Störer, wenn er sich diese Äußerungen zu eigen gemacht hat. Von einem Zu-Eigen-Machen ist dabei dann auszugehen, wenn der Portalbetreiber nach außen erkennbar die inhaltliche Verantwortung für die auf seiner Internetseite veröffentlichten Inhalte übernommen hat, was aus objektiver Sicht auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände zu beurteilen ist. Für ein Zu-Eigen-Machen spricht es, wenn der Portalbetreiber eine inhaltlich-redaktionelle Überprüfung der auf seinem Portal eingestellten Nutzerbewertungen auf Vollständigkeit und Richtigkeit vornimmt (vgl. , BGHZ 209, 139 Rn. 18 und vom , VI ZR 144/11, AfP 2012, 264 Rn. 11; , AfP 2015, 543 Rn. 25 mwN und vom , I ZR 166/07, AfP 2010, 369 Rn. 24, 27).
2. Ein Portalbetreiber, der die in das Portal eingestellten Äußerungen eines Dritten auf die Rüge des von der Kritik Betroffenen inhaltlich überprüft und auf sie Einfluss nimmt, indem er selbständig - insbesondere ohne Rücksprache mit dem Dritten - entscheidet, welche Äußerungen er abändert oder entfernt und welche er beibehält, macht sich diese Äußerungen zu eigen. Nach außen erkennbar ist die Übernahme der inhaltlichen Verantwortung jedenfalls dann, wenn er dem von der Kritik Betroffenen seinen Umgang mit der Bewertung kundgetan hat.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2017:040417UVIZR123.16.0
Fundstelle(n): BB 2017 S. 1409 Nr. 25 BB 2017 S. 1680 Nr. 30 DB 2017 S. 14 Nr. 14 DB 2017 S. 6 Nr. 23 NJW 2017 S. 2029 Nr. 28 NJW 2017 S. 8 Nr. 26 ZIP 2017 S. 2059 Nr. 43 YAAAG-46518