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BGH Beschluss v. - VII ZB 38/16

Gesetze: § 766 Abs 1 ZPO, § 767 Abs 1 ZPO

Forderungspfändung:  Aufhebung im Wege der Vollstreckungserinnerung unter Berufung auf eine vollstreckungsbeschränkende Vereinbarung

Leitsatz

Der Schuldner kann die Aufhebung einer Pfändung nicht im Wege der Vollstreckungserinnerung (§ 766 Abs. 1 ZPO) unter Berufung auf eine vollstreckungsbeschränkende Vereinbarung, mit der die Vollstreckung in den gepfändeten Gegenstand ausgeschlossen wird, erreichen. Insoweit stellt die Vollstreckungsabwehrklage entsprechend § 767 Abs. 1 ZPO einen geeigneten Rechtsbehelf dar.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2017:180517BVIIZB38.16.0

Fundstelle(n):
NJW 2017 S. 10 Nr. 29
NJW 2017 S. 2202 Nr. 30
WM 2017 S. 1161 Nr. 24
AAAAG-46591

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