Forderungspfändung: Aufhebung im Wege der Vollstreckungserinnerung unter Berufung auf eine vollstreckungsbeschränkende Vereinbarung
Leitsatz
Der Schuldner kann die Aufhebung einer Pfändung nicht im Wege der Vollstreckungserinnerung (§ 766 Abs. 1 ZPO) unter Berufung auf eine vollstreckungsbeschränkende Vereinbarung, mit der die Vollstreckung in den gepfändeten Gegenstand ausgeschlossen wird, erreichen. Insoweit stellt die Vollstreckungsabwehrklage entsprechend § 767 Abs. 1 ZPO einen geeigneten Rechtsbehelf dar.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2017:180517BVIIZB38.16.0
Fundstelle(n): NJW 2017 S. 10 Nr. 29 NJW 2017 S. 2202 Nr. 30 WM 2017 S. 1161 Nr. 24 AAAAG-46591