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LSG Berlin-Brandenburg Urteil v. - L 32 AS 945/15

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Nachzahlung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für die Zeit vom 1. März 2011 bis 31. Dezember 2012 von insgesamt 4.010,32 Euro (3.448 Euro und 562,32 Euro).

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
OAAAG-46718

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