Insolvenzverfahren: Nachtragsverteilung des Erlösanteils aus der nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens erfolgten Zwangsversteigerung des vom Insolvenzverwalter freigegebenen Grundstücks
Leitsatz
1. Verzichtet ein Grundpfandgläubiger einer im Insolvenzverfahren nicht mehr valutierten Sicherungsgrundschuld nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens im Zwangsversteigerungsverfahren nach Zuschlag auf die Zuteilung, kann wegen des dann dem Schuldner zugeteilten Erlösanteils die Nachtragsverteilung angeordnet werden (Anschluss an BGH, , V ZR 153/76, WM 1978, 986).
2. Gibt der Insolvenzverwalter ein Grundstück frei, folgt daraus nicht die Freigabe etwa bestehender Ansprüche auf Rückgewähr nicht valutierter Grundschulden (Anschluss an BGH, , V ZR 153/76, WM 1978, 986).
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2017:270417BIXZB93.16.0
Fundstelle(n): DNotZ 2018 S. 757 Nr. 10 DStR 2017 S. 10 Nr. 25 WM 2017 S. 1152 Nr. 24 ZIP 2017 S. 1169 Nr. 24 JAAAG-46789