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BSG Urteil v. - B 6 KA 11/16 R

Gesetze: § 82 Abs 1 SGB 5, § 87 Abs 1 SGB 5, § 87 Abs 2 SGB 5, § 98 Abs 2 Nr 11 SGB 5, § 135 Abs 2 SGB 5, § 32 Abs 1 SGB 10, § 31 Abs 1 S 1 Ärzte-ZV, § 31 Abs 2 Ärzte-ZV, Anl 3 BMV-Ä, § 5 Abs 2 Nr 2 BMV-Ä, Nr 01780 EBM-Ä 2008

Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigung von ärztlich geleiteten Einrichtungen - bedarfsunabhängige Ermächtigung auf der Grundlage bundesmantelvertraglicher Bestimmungen - Nichtanwendung des Grundsatzes des Vorrangs der persönlichen Ermächtigung von Ärzten

Leitsatz

1. Ärztlich geleitete Einrichtungen können auch für Leistungen ermächtigt werden, die nur bei Nachweis spezieller Fachkunde des Arztes erbracht und abgerechnet werden können, sofern durch eine entsprechende Inhaltsbestimmung im Ermächtigungsbescheid sichergestellt wird, dass die Leistungen nur von hierzu aufgrund ihrer Qualifikation berechtigten Ärzten erbracht werden (Fortentwicklung der bisherigen Rechtsprechung, ua = BSGE 79, 159 = SozR 3-5520 § 31 Nr 5).

2. Bei den bedarfsunabhängigen Ermächtigungen auf der Grundlage bundesmantelvertraglicher Bestimmungen, auf deren Erteilung ein Rechtsanspruch besteht, findet der Grundsatz des Vorrangs der persönlichen Ermächtigung von Ärzten gegenüber ärztlich geleiteten Einrichtungen keine Anwendung.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2017:250117UB6KA1116R0

Fundstelle(n):
CAAAG-46816

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