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BVerwG Urteil v. - 8 C 2/16

Gesetze: Art 2 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 GG, § 2 Abs 1 BetrAVG, § 7 BetrAVG, § 10 Abs 1 BetrAVG, § 10 Abs 2 BetrAVG, § 10 Abs 3 Halbs 1 BetrAVG, § 10 Abs 3 Halbs 2 Nr 1 BetrAVG, § 171b SGB 5, § 171d Abs 1 S 1 SGB 5, § 171d Abs 3 S 1 SGB 5, § 6a Abs 3 EStG

Bemessung des Insolvenzsicherungsbeitrags bei insolvenzfähig gewordenen Krankenkassen

Leitsatz

1. Das Tatbestandsmerkmal der Pensionsverpflichtung in § 10 Abs. 3 Halbs. 2 Nr. 1 BetrAVG umfasst in den Fällen der Haftungsteilung zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV) und dem Pensions-Sicherungs-Verein VVaG (PSV) gemäß § 171d Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 SGB V (juris: SGB 5) nur den von Letzterem zu sichernden Teil der Pensionsverpflichtung.

2. Der vom PSV zu sichernde Teil der Pensionsverpflichtung entspricht der Differenz zwischen der gesamten durch die Direktzusage begründeten Pensionsverpflichtung und demjenigen Teil dieser Verpflichtung, für den gemäß § 171d Abs. 1 Satz 1 SGB V der GKV einzustehen hat. Das sind diejenigen Ansprüche und Anwartschaften auf eine konkrete Versorgungsleistung, bei denen die Entstehungsvoraussetzungen bereits zum vorlagen.

3. Auf den vom PSV zu sichernden Teil der Pensionsverpflichtung sind die Regeln der Teilwertberechnung gemäß § 10 Abs. 3 Halbs. 2 Nr. 1 BetrAVG i.V.m. § 6a Abs. 3 EStG unverändert anzuwenden. Eine zeitanteilige feste Quotierung des Teilwerts der gesamten, vom GKV und dem Beklagten gemeinsam zu sichernden Pensionsverpflichtung ist unzulässig. Dasselbe gilt für eine gleitende Quotierung, die den relativen Zuwachs des Haftungsrisikos des Beklagten im Anwartschaftsverlauf abbildet, und für eine Verschiebung des Teilwertbeginns auf den .

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2017:080217U8C2.16.0

Fundstelle(n):
ZIP 2017 S. 1239 Nr. 25
CAAAG-46975

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