Wiedereinsetzung gegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist: Vertrauen in die Gewährung der wegen Arbeitsüberlastung beantragten Fristverlängerung
Leitsatz
1. Im Wiedereinsetzungsverfahren kann sich der Berufungsführer nur dann mit Erfolg auf sein Vertrauen in die Gewährung der beantragten Fristverlängerung berufen, wenn diese mit großer Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom , IV ZR 132/06, FamRZ 2007, 1808 Rn. 5; vom , VII ZB 111/08, NJW 2009, 3100 Rn. 8; jeweils mwN). Dies wiederum ist bei einem ersten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist dann der Fall, wenn dieser auf erhebliche Gründe im Sinne des § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO gestützt wird (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom , IV ZR 132/06, aaO; vom , XII ZB 82/07, NJW-RR 2008, 76 Rn. 10; vom , VI ZB 65/06, NJW-RR 2008, 367 Rn. 9; vom , VII ZB 111/08, aaO; vom , IX ZB 34/16, juris Rn. 10; jeweils mwN).
2a. An die Darlegung eines erheblichen Grundes für die Notwendigkeit der Fristverlängerung dürfen bei einem ersten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist keine hohen Anforderungen gestellt werden. Daher reicht der bloße Hinweis auf eine Arbeitsüberlastung zur Feststellung eines erheblichen Grundes im Sinne des § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO aus, ohne dass es einer weiteren Substantiierung bedarf (im Anschluss an BVerfG, , 1 BvR 464/00, NJW 2001, 812 und BVerfG, , 1 BvR 602/07, NJW 2007, 3342; BGH, Beschlüsse vom , VI ZB 46/09, NJW 2010, 1610 Rn. 9; vom , V ZB 42/10, NJW-RR 2011, 285 Rn. 8; vom , VI ZB 4/13, NJW 2014, 700 Rn. 15; jeweils mwN).
2b. Unter Umständen kann auch eine konkludente Darlegung der für eine Fristverlängerung erforderlichen Voraussetzungen (hier: Arbeitsüberlastung) ausreichend sein (Fortführung von , NJW 2006, 2192 Rn. 10).