Zugang zu Informationen; Planfeststellungsabschnitte
Leitsatz
1. Soweit die DB Netz AG mit der Planung und dem Bau von Schienenwegen befasst ist, stellt diese Tätigkeit sowohl eine Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben als auch eine Erbringung öffentlicher Dienstleistungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 UIG (juris: UIG 2005) dar.
2. Als Eisenbahninfrastrukturunternehmen im Mehrheitseigentum der öffentlichen Hand kann sie sich auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG berufen.