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BVerwG Urteil v. - 9 C 1/16

Gesetze: § 195 BGB, § 291 BGB, § 236 AO

Zur Verjährung des Anspruchs auf Prozesszinsen

Leitsatz

Der Anspruch auf die Zahlung von Prozesszinsen entsprechend § 291 BGB verjährt bei allgemeinen Leistungsklagen grundsätzlich innerhalb von drei Jahren ab dem Schluss des Jahres, in dem er rechtshängig geworden ist.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2017:230317U9C1.16.0

Fundstelle(n):
HFR 2017 S. 973 Nr. 10
QAAAG-47186

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