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BFH Beschluss v. - III B 122/16

Gesetze: GG Art 101 Abs 1 S 2, FGO § 51 Abs 1 S 1, ZPO § 42 Abs 2, ZPO § 44 Abs 3

Selbstentscheidung des abgelehnten Richters

Leitsatz

1. Der wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnte Richter darf nur unter engen Voraussetzungen selbst über diesen Antrag entscheiden. Die Selbstentscheidung ist vor dem Hintergrund der Garantie des gesetzlichen Richters in Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nur dann und insoweit gerechtfertigt, wie die durch den gestellten Ablehnungsantrag erforderliche Entscheidung keine Beurteilung des eigenen Verhaltens voraussetzt.

2. Über eine bloß formale Prüfung hinaus darf sich der abgelehnte Richter nicht durch Mitwirkung an einer näheren inhaltlichen Prüfung der Ablehnungsgründe zum Richter in eigener Sache machen.

3. Wird zu Unrecht im Urteil über ein Ablehnungsgesuch entschieden, kann dessen Zurückweisung das Verfahrensgrundrecht auf den gesetzlichen Richter verletzen und im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren als Verfahrensmangel nach § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 119 Nr. 1 FGO geltend gemacht werden.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2017:B.050417.IIIB122.16.0

Fundstelle(n):
BFH/NV 2017 S. 1047 Nr. 8
SAAAG-47382

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